Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Metallgeno GmbH mit Sitz in Pasewalk

§1 Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Bedingungen, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich.

Mündliche, telefonische oder durch Reisende gemachte, abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall als Vertragsbestandteil, wenn der Käufer ihnen nicht binnen einer Woche nach Vertragsabschluss schriftlich widerspricht.

§2 Angebote

Unsere sämtlichen Angebote verstehen sich freibleibend und gegen umgehende Entscheidung, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich auf Verlangen des Vertragspartners schriftlich als verbindlich von uns bezeichnet worden sind.

Das gleiche gilt für Angaben der Werke.

Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Die Weitergabe durch uns zur Verfügung gestellter Modelle und Zeichnungen ohne unsere Zustimmung an andere berechtigt uns, die Erstellungskosten zu berechnen.

§3 Lieferung

Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle (Werk/Lager) Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Bei Lieferung mit einem Netto-Auftragswert von unter 25 Euro wird ein Verwaltungskostenanteil berechnet. Lieferung Freibaustelle oder Frei-Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtstelle, so haftet dieser für auftretenden Schaden.

Lieferfristen sind, da sich die Werke und andere Vorlieferanten an bestimmte Termine nicht binden lassen, für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine bezügliche Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich eingegangen sind. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen, Betriebsstörungen – auch bei der Herstellung des Materials – gleich-viel, ob durch Rohsmaterialmangel, Maschinenbruch, Arbeitseinstellung, durch Streik oder Aussperrung, verspätete oder ungenügende Wagenstellung, Verkehrssperren oder aus anderen Ursachen entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder unsere Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

§4 Verpackung

Eine erforderliche oder vorgeschriebene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt gemäß besonderer Vereinbarung.

Verpackungsmaterial von Großabnehmern wird sortenrein sortiert entsprechend dem Rahmenvertrag mit der interseroh-AG in Mindestmengen von der Rethmann GmbH der Wiederverwertung zugeführt.

Handwerker können Verpackungsmaterial sortenrein in die bei uns bereitstehenden Container einwerfen. Eine Abholung durch uns scheidet aus.

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten

§5 Mängelrügen und Mängelhaftung

Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren, und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmängel oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von §459 Absatz 1 BGB stehen unseren Kunden unter Abschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Kunden, (Handwerker), für die die Haftung der AGB in Anlehnung an den Zentralverband des Deutschen Handwerks ausgeschlossen wird. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Absatz 2 BGB sind als Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktionsfehler, müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungstermine angezeigt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass indirekte Schäden wie Arbeitslöhne. Anderweitige Beschaffung der Waren auf unsere Kosten, Verzugsstrafen, entgangener Gewinn, Fahrkosten, Folgeschäden usw. Von uns nicht über übernommen werden können.

Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden. Schadenersatzansprüche unserer Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.

§6 Warenrückgaben / -rücksendungen

Von uns gelieferte Ware wird von uns unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und gut geschrieben:

Die vorstehende Regelung bezieht sich nicht auf Rückgaben, welche durch uns verursacht wurden.

§7 Preise

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.

Ansonsten kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen in Anrechnung.

Unsere Preise sind Netto-Preise zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuern.

Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstige Angaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten oder die Lieferung unmittelbar oder mittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers.

Nachweisliche Irrtümer bezüglich der Preisstellung und dergleichen berechtigen uns zur Richtigstellung.

§8 Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, spätestens 14 Tage nach Lieferung zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meinung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen abgerufen wird.

Zur Hereinnahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Schecks werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretung erst nach Zahlung gut geschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Durch Annahme von Teilzahlungen, gleich welcher Art, wird unser Anspruch auf Bezahlung des ganzen fälligen Betrages nicht berührt.

Unsere Beauftragtem sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, die Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Abrechnung eingehender Zahlungen.

Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§9 Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von unserem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Unsere Lieferungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder über den Rahmen des § 321 BGB Sicherheit zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§10 Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unsere, Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit wirksam werden dieser Verkaufs- Lieferbedingungen in sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen, Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungsprotokolle und eine eidesstattliche Versicherung zu übergeben aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.

Mit wirksam werden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, an, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrags der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 50 Prozent.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretung und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Das gilt als Widerruf der nachstehenden Einzugsermächtigung.

Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Bei Streckengeschäften wird uns seitens unserer Lieferwerke nach erfolgter Bezahlung der Herausgabeanspruch an den Käufer gemäß §931 BGB angetreten. Die Ware geht also nur im Falle der Bezahlung durch uns in unser Eigentum über, und sie verbleibt beim Kunden nur als Kommissionsgut. Als Veräußerung im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz der Firma.

Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Firma, dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Schecklagen.

§12 Sonstiges

Falls einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Bisherige und gewohnheitsmäßige Vereinbarungen sind hierdurch aufgehoben. Soweit eine der vorstehenden Regelungen gegenüber Nicht-Kaufleuten unwirksam ist, wird sie gegenüber Kaufleuten aufrechterhalten.